Das kleine 1×1 der Persönlichen Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen müssen eingesetzt werden, wenn alle anderen Schutzmaßnahmen Gefährdungen nicht ausschließen. Das Wichtigste zur PSA im Überblick.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind das letzte Mittel, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen eine Gefährdung des Menschen bei der Arbeit nicht ausschließen können (siehe auch „Das STOP-Prinzip“).. Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei PSA um Schutzkleidung oder -ausrüstung. Also Sicherheitsschuhe, Schutzhelme oder Absturzsicherungen.
PSA WERDEN IN DREI KATEGORIEN UNTERTEILT
Bei Kategorie I handelt es sich etwa um PSA, die vor oberflächlichen Verletzungen oder schwach aggressiven Reinigungsmitteln schützen. Unter Kategorie II versteht man etwa Gehörschützer, Maschinenschutzanzüge, Schutzhelme oder Fußschutz. Also um Schutzkleidung oder -ausrüstung, die vor mittleren Gesundheitsrisiken bewahren will. Unter Kategorie III fallen dann alle PSA, die vor tödlichen oder irreversiblen Gesundheitsschäden schützen sollen wie etwa Atemschutzgeräte, Absturzsicherungen oder Schutzkleidung, die vor extremer Kälte oder Hitze schützt.
GEEIGNETE PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Eine Persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie dem Stand der Technik entspricht und die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen auf ein Minimum reduziert. Damit eine Persönliche Schutzausrüstung geeignet ist, muss sie dem Träger natürlich auch passen, ergonomisch und der Arbeitsaufgabe gewachsen sein.
DER ARBEITGEBER MUSS PSA ZUR VERFÜGUNG STELLEN
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten die Persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung stellen. Das geht aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes hervor. Normale Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion, wie etwa der „Blaumann“, zählen übrigens nicht zur PSA – daher kann es je nach Betrieb sein, dass der Arbeitnehmer diese selbst zahlen muss.
Zur Verfügung stellen bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass die PSA immer am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sein muss.
JEDE PSA BRAUCHT EINE CE-KENNZEICHNUNG
Es darf nur PSA mit CE-Kennzeichnung verwendet werden. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller auf seinem Produkt an und bestätigt damit, dass dieses den sicherheitstechnischen Anforderungen der geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Eine Überprüfung auf Einhalten dieser Mindestanforderungen bedeutet das Kennzeichen allerdings nicht. Es ist also kein Prüfsiegel.
PSA KANN KOMBINIERT WERDEN
Je nach Arbeitsaufgabe oder Einsatzgebiet reicht eine Persönliche Schutzausrüstung nicht aus. Wer zum Beispiel als Handwerker tätig ist, muss häufiger mehrere Schutzausrüstungen tragen, etwa Sicherheitsschuhe, Schutzbrille und Gehörschützer. Die Kombination von PSA ist deshalb natürlich zulässig.
VON PSA DÜRFEN KEINE ZUSÄTZLICHEN GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN
Persönliche Schutzausrüstungen sind immer so zu wählen, dass von ihnen keine zusätzlichen Gefährdungen ausgehen. Ein Gehörschützer muss beispielsweise so gewählt werden, dass Warnsignale trotzdem gehört werden können, eine Schutzbrille muss trotz Schutzfunktion eine freie Sicht gewährleisten. Dazu gehört auch, dass PSA nicht eigenhändig verändert werden darf. Wer zum Beispiel auf orthopädische Schuheinlagen angewiesen ist, darf diese nicht einfach in seinen Sicherheitsschuh tun. Das könnte die Schutzeigenschaften verändern. Was Sie beachten müssen, wenn Sie auf orthopädische Einlegesohlen angewiesen sind, erfahren Sie in unserem Artikel „Nur geprüfte Einlagen verwenden“.
PSA MUSS IN AUSREICHENDER ANZAHL ZUR VERFÜGUNG STEHEN
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Persönliche Schutzausrüstung notwendig ist, muss allen Beschäftigten, die im betreffenden Bereich arbeiten, eine PSA zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch bedeuten, dass für jeden Beschäftigten mehrere Exemplare der PSA vorhanden sind, weil etwa mehrere Paare eines Schutzhandschuhs während einer Schicht benötigt werden. Oder damit die PSA gereinigt oder gewartet werden kann, ohne dass der Beschäftigte dafür die Arbeit unterbrechen oder eine nicht für ihn bestimmte PSA nutzen muss.
PSA DARF NUR PERSÖNLICH VERWENDET WERDEN
Grundsätzlich soll für jeden Beschäftigten eine eigene PSA bereitgestellt werden, allerdings gibt es Ausnahmen. Etwa bei umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Chemikalienschutzanzügen, Rettungswesten oder Warnwesten im Straßenwesten. In diesen Fällen kann die Persönliche Schutzausrüstung von mehreren Menschen genutzt werden.
VOR DEM GEBRAUCH MUSS UNTERWIESEN WERDEN
Muss ein Beschäftigter zum ersten Mal eine PSA einsetzen, muss er vorher in ihrer Handhabung unterwiesen werden. Die Unterweisung soll mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
Weitere Informationen
- Checklisten zur Auswahl von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
- DGUV Regel 112-189 bisher: BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-190 bisher: BGR/GUV-R 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
- DGUV Regel 105-003 bisher: GUV-R 2106 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst
- DGUV Regel 112-191 bisher: BGR 191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
- DGUV Regel 112-192 bisher: BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
- DGUV Regel 112-193 bisher: BGR 193 Benutzung von Kopfschutz
- DGUV Regel 112-194 bisher: BGR/GUV-R 194 Benutzung von Gehörschutz
- DGUV Regel 112-195 bisher: BGR 195 Benutzung von Schutzhandschuhen
- DGUV Regel 112-198 bisher: BGR/GUV-R 198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- DGUV Regel 112-201 bisher: BGR 201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
- DGUV Information 212-007 bisher: BGI/GUV-I 868 Chemikalienschutzhandschuhe