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Die novellierte Gefahrstoffverordnung
Neue Regeln für verbesserten Arbeitsschutz

Für den Umgang mit Asbest wurden spezifische Vorgaben eingeführt. Foto: ALEXEY – stock.adobe.com
Am 5. Dezember 2024 trat die überarbeitete Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft. Mit der Novellierung soll der Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe verbessert und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen werden.
Text: Redaktion PRÄVENTION AKTUELL
Ein Schwerpunkt der Überarbeitung liegt in der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen, insbesondere durch striktere Vorgaben für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe). Ein besonderes Augenmerk liegt zudem auf dem Umgang mit Asbest, da trotz des nationalen Asbestverbots von 1993 weiterhin zahlreiche Berufskrankheiten und Todesfälle gemeldet werden, die auf den krebserregenden Stoff zurückzuführen sind.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
CMR-Stoffe
Für sämtliche CMR-Stoffe (cancerogen, mutagen, reprotoxic – krebserregend, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch) der Kategorien 1A beziehungsweise 1B sind die Vorschriften in der neuen Fassung der GefStoffV detaillierter und konkreter ausgeführt (§ 10). So wird beispielsweise eine Verwendung im geschlossenen System vorgeschrieben. Auch reproduktionstoxische Stoffe müssen jetzt in ein Expositionsverzeichnis aufgenommen werden, mit einer minimalen Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.
Einführung des „Ampel-Modells“
Das aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept wird rechtlich verbindlich eingeführt. Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen werden einem Risikobereich zugeordnet: Grün steht für geringes Risiko, Gelb für mittleres und Rot für hohes Risiko. Die Schutzmaßnahmen müssen entsprechend der Gefährdung festgelegt werden. Sie werden mit der Höhe des vorliegenden Risikos anspruchsvoller.
Neue Asbestregelungen
Für die Bau-, Abbruch-, Schadstoffsanierungs- und Recyclingbranche wurden spezifische Vorgaben für den Umgang mit Asbest eingeführt:
- Informationspflichten: Bauherren müssen ausführenden Unternehmen alle bekannten Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte und zu potenziellen Gefahrstoffen vorlegen.
- Stichtagsregelung: Asbest in Gebäuden wird vermutet, wenn diese vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden.
- Legalisierung bestimmter Tätigkeiten: Arbeiten zur funktionalen Instandhaltung unter geringem Risiko, wie zum Beispiel das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz, sind unter Einhaltung spezieller Schutzmaßnahmen erlaubt.
Wegfall der Verschlussregelung
Die bisherige Pflicht zur speziellen Aufbewahrung von Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B in verschlossenen Schränken entfällt, sofern keine zusätzlichen Risiken entstehen.