Mit Händen und Armen

Zur Sicherheitskennzeichnung gehören nicht nur die Sicherheitszeichen selbst in Form von Aufklebern oder Schildern, sondern auch der Mensch kann zum lebenden Sicherheitszeichen werden.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich Art und Einsatz der Sicherheitszeichen. Allgemein bekannt sind die Verbots-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen. Weniger geläufig ist, dass in der ASR A1.3 auch Handzeichen beschrieben werden.

DIE INSGESAMT ZWÖLF ZEICHEN SIND EINDEUTIG DEFINIERT

Grafik: Liebchen+Liebchen GmbH

Sie kommen zum Einsatz, wenn „zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten“ durchgeführt werden (zum Beispiel mit dem Kran Lasten auf der Baustelle gehoben werden oder ein Lkw rückwärtsfährt). Die insgesamt zwölf Zeichen sind eindeutig definiert, jeder spezifischen Bewegung ist ein Handzeichen zugeordnet. Diese müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein sowie sich deutlich von den anderen Handzeichen unterscheiden. Zeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen immer symmetrisch gegeben werden.

Die ASR A 1.3 teilt im Anhang 2 die Handzeichen in Gruppen ein:

  • Allgemeine Handzeichen (3 Zeichen)
  • Handzeichen für Bewegungen — vertikal (3 Zeichen)
  • Handzeichen für Bewegungen — horizontal (6 Zeichen)

UNTERWEISUNG SOLLTE JÄHRLICH ERFOLGEN

Für Beschäftigte, die Handzeichen anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich. Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern sich nicht aufgrund der Ergebnisse der ­Gefährdungsbeurteilung andere Zeiträume ergeben. Natürlich müssen auch alle Beschäftigten, die sich einweisen lassen, die Zeichen kennen. Das wiederum ist Gegenstand der ­allgemeinen Unterweisung zur Sicherheitskennzeichnung.

Ein Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass andere nicht gefährdet werden. Wenn das nicht möglich ist, muss er sich einweisen zu lassen. Der Einweiser darf sich dabei nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem rollenden Fahrzeug und den Hindernissen aufhalten, die im Fahrweg liegen wie beispielsweise eine Laderampe. Während des Einweisens darf der Einweiser keine anderen Tätigkeiten ausführen (zum Beispiel telefonieren). Er darf jeweils nur einen Fahrzeug- beziehungsweise Maschinenführer einweisen.

Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen tragen, vorzugsweise in gelber Farbe (zum Beispiel Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme). Damit man sie immer gut sehen kann, können die Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen mit besonderen Eigenschaften ausgestattet sein (zum Beispiel lang nachleuchtend oder retroreflektierend).

Grafik:Handzeichen
Grafiken: Liebchen+Liebchen GmbH

Text: Franz Roiderer