Auf die Ohren

Die gesetzliche Grundlage für den Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm­- & Vibrations­-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV).

Der Unternehmer muss demnach bei der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse­ und Expositionsgrenzwerte dadurch nicht sicher ermitteln, muss er Messungen mit geeigneten Methoden vornehmen.

Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet der  Tages-­Lärmexpositionspegel 85 dB(A) oder der Höchstwert des Schalldruckpegels 137 dB(C). Kann gesundheitsgefährdender Lärm weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen ver-mieden werden, muss der Unternehmer passenden persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen und den Lärm-bereich mit dem Zeichen M003 „Gehörschutz benutzen“ kennzeichnen.

Die Auswahl des passenden Gehörschutzes ist eine Wissen­schaft für sich. Es gibt Kapselgehörschutz, bei dem wie bei einem klassischen Kopfhörer die Ohrmuscheln von einer Kapsel umschlossen werden. Dabei sind konventionelle, „passive“ Kapselgehörschützer zu unterscheiden von aktiven, die mit einer elektroakustischen Ausrüstung versehen sind. 

Gehörschutzstöpsel, die ins Ohr gesteckt werden, können entweder bereits fertig vorgeformt sein oder müssen vor Gebrauch geformt werden. Daneben gibt es Bügelgehörstöpsel oder sogenannte Otoplastiken. Diese Sonderform eines vorgeformten Gehörstöpsels wird individuell nach Ohr- und Gehörgang des zukünftigen Trägers hergestellt und verschließt die Gehörgänge ohne Druckausübung.

DIE PRINZIPIEN BEI DER AUSWAHL DES RICHTIGEN GEHÖRSCHUTZES SIND

  • Der am Ohr des Benutzers wirksame Lärmexpositionspegel darf die Schädigungsgrenze nicht überschreiten.
  • Die in der Praxis erzielbare Schutzwirkung ist durch unsachgemäße Benutzung oder Verschleiß oft geringer als in den Labormessungen ermittelt.
  • Eine Überprotektion soll vermieden werden.
  • Eine Signalerkennung muss in ausreichendem Maße möglich sein.

Wie die Methoden im Einzelnen aussehen und welche davon für eine spezifische Situation zu wählen ist, erläutert die DGUV Regel 112-194.

VIER METHODEN STEHEN DAFÜR ZUR VERFÜGUNG:

  • die Oktavbandmethode, die sehr genau, aber auch sehr aufwendig ist
  • die HML­-Methode, die Dämmwerte für hohe (H), mittlere (M) und tiefe (L) Frequenzen angibt
  • der HML­-Check, der eine vereinfachte HML-­Methode darstellt und das in der Praxis am häufigsten eingesetzte Auswahlverfahren ist
  • die Methode zur Beurteilung unter Berücksichtigung des Höchstwertes des C­-bewerteten Schalldruckpegels

RECHTSTEXTE UND INFORMATIONEN:

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV): Gesetze im Internet, Suchbegriff: Lärm

DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“:

DGUV, Suchbegriff: 112-194

Mit der Auswahl des richtigen Gehörschutzes endet die Pflicht des Unternehmers nicht. Er muss auch prüfen, ob der Gehörschutz bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen wird. Auch wenn er nur für kurze Zeit abgelegt oder herausgenommen wird, sinkt die Schutzwirkung drastisch. Der Gehörschutz  muss wie jede andere PSA auch in regelmäßigen Abständen gewartet, gereinigt und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Keinesfalls dürfen Gehörschützer verwendet werden, die ihre Schutzwirkung nicht mehr ausreichend erfüllen.