Alles, was Recht ist

DIE MEINUNGSFREIHEIT
GILT AUCH AM ARBEITSPLATZ

Arbeitgeber müssen es bis auf wenige Ausnahmen akzeptieren, wenn Beschäftigte bei der Arbeit ihre Meinung äußern, auch wenn es sich dabei um extreme Ansichten handelt.

Wir leben in polarisierenden Zeiten. Erst die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit, jetzt der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der die Gemüter erhitzt und auch Meinungen hervorruft, die auf Arbeitgeber und Kollegen kontrovers wirken und Widerspruch erzeugen können. Trotzdem sind am Arbeitsplatz auch Meinungsäußerungen zulässig, die dem Arbeitgeber oder den Kollegen vielleicht nicht gefallen. „Das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, gilt auch am Arbeitsplatz“, sagt Karsten Kahlau, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Wittig Ünalp. Arbeitgeber müssen demnach auch die Äußerungen extremer politischer Meinungen ihrer Beschäftigten akzeptieren, solange diese nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen, den Betriebsfrieden stören oder Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen. „Beschäftigte dürfen mit ihrer Meinungsäußerung weder Kollegen noch Kunden oder Geschäftspartner ihrer Arbeitgeber belästigen, diskriminieren oder politisch übermäßig provozieren“, erklärt Kahlau.

 


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Behandelt werden die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz und Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV.